Eigentümerposition: Beim Mietkauf handelt es sich um einen Vertrag, bei dem Sie während der Vertragslaufzeit das wirtschaftliche Eigentum am genutzten Objekt inne haben. Das zivilrechtliche Eigentum geht hingegen erst mit Zahlung der letzten Rate auf Sie über. Im Leasing verbleibt das komplette, also das wirtschaftliche und zivilrechtliche, Eigentum am Objekt während der Vertragslaufzeit beim Leasinggeber.
Bilanzierung: Bei einem Mietkaufvertrag steht bereits zu Beginn fest, dass Sie das Objekt am Ende der Laufzeit übernehmen. Daher wird das Objekt sofort in Ihrer Bilanz aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Im Leasing haben Sie hingegen – je nach Vertragsform – eine Option, das Objekt am Ende der Laufzeit zu übernehmen. Die Bilanzierung und Abschreibung des Objekts erfolgt deshalb beim Leasinggeber. Die damit verbundene Bilanzverkürzung beim Leasingnehmer können Sie zur Verbesserung Ihrer Bilanzkennziffern nutzen.
Umsatzsteuer: Die komplette Umsatzsteuer wird im Mietkauf mit Zahlung der ersten Rate fällig. Im Leasing hingegen unterliegt jede Leasingrate der Umsatzsteuer. Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, dann können Sie die Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend machen.
GuV-Wirksamkeit: Alle Mietkaufraten werden in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufgeteilt. Der Zinsanteil aus den Mietkaufraten und die Abschreibungen sind GuV-wirksam. Die Leasingraten sind hingegen in voller Höhe Betriebsausgaben und GuV-wirksam.
Öffentliche Förderprogramme: In einigen Bundesländern – allen voran in den neuen Bundesländern – sind Förderprogramme an das wirtschaftliche Eigentum am Objekt gekoppelt. Daher erhalten Sie die Zulagen oder Förderprogramme nur für eine Mietkauffinanzierung und nicht für einen Leasingvertrag. Wir beraten Sie hierzu gern!